Satzung TV Köndringen 1920 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Turnverein Köndringen 1920. Er hat seinen Sitz in Teningen? Köndringen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Emmendingen unter der Nummer VR 40 eingetragen. Er ist Mitglied im Badischen Sportbund und den zuständigen Fachverbänden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung und des Gemeinschaftssinns. Ein wichtiger Punkt dabei ist die Jugendpflege und Jugendbetreuung sowie die Ausund Weiterbildung von Jugendlichen und Kindern. Weiterhin ist die Integration von ausländischen Mitbürgern ein wichtiger Zweck des Vereins. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung der dazu notwendigen Sportanlagen und Gebäude.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Hiervon ausgenommen sind Vergütungen aufgrund von Beschlüssen des erweiterten Vorstandes sowie Vergütungen aus Verträgen.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand bzw. dessen Beauftragte. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich diese Satzung sowie die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder durch die Auflösung des Vereins. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Bereits bezahlte Beiträge werden auch bei Kündigung durch das Mitglied nicht zurückerstattet.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von 4 Wochen von Seiten des Vorstands Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist begründet dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung
unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft endet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge (Mitgliedsbeitrag, Sonderbeitrag, Aufnahmegebühr und Umlagen) wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und jeweils in der ersten Märzwoche eines jeden Jahres im Voraus fällig. Die Höhe der Zusatzbeiträge wird durch die Abteilungen festgelegt. Diese Beiträge werden zur Fälligkeit per SEPALastschriftverfahren eingezogen. Rückbuchungs? und Mahnkosten, die dem Verein durch fehlgeschlagene Einzüge entstehen, gehen zu Lasten des Mitglieds.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, haben aber weiterhin die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
3. Der erweiterte Vorstand

§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/ dem 1., der/ dem 2. Vorsitzende(n) und der/ dem Rechner(in). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sollen die/ der 2. Vorsitzende und die/ der Rechner(in) von ihren Vertretungsbefugnissen nur im Fall der Verhinderung der/des 1. Vorsitzende(n) Gebrauch machen. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist intern in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften, die oberhalb von 5.000 Euro liegen die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen hat.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) der/ dem 1. Vorsitzenden
b) der/ dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden
c) der/ dem Rechner(in)
d) der/ dem Schriftführer(in)
e) den Abteilungsleitern der angeschlossenen Abteilungen
f) bis zu 2 Beisitzern aus den angeschlossenen Abteilungen sowie
g) 2 Rechnungsprüfer(innen) (ohne Stimmrecht in den Vorstandssitzungen)

Bei Bedarf (z.B. zur Organisation und Durchführung von Großveranstaltungen) kann dieser um weitere Mitglieder erweitert werden. Hierzu ist der Beschluss des erweiterten Vorstands ausreichend.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ der Satzung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
2. Ausführung von Beschlüssen aus der Mitgliederversammlung
3. Erstellung der Jahresberichte; Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes; Vorlage der Jahresplanung
4. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
5. Ehrung von verdienten Mitgliedern bzw. beantragen solcher Ehrungen bei z.B. Gemeinden und Verbänden
6. Eröffnung und Schließung von weiteren Fachabteilung
7. Beobachtung und Kontrolle der Abteilungsarbeit der aktiven Abteilungen

§ 10 Wahl des Vorstands
Sowohl der/ die 1. Vorsitzende, der / die 2. Stellvertretende Vorsitzende als auch der/ die Rechner(in) und alle Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Wahl als Blockwahl stattfinden, sofern für jedes Vorstandsamt nur ein/e Kandidat/in zur Wahl steht. Zur Wahl eines/einer Kandidaten/Kandidatin ist die einfache Mehrheit erforderlich.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Amtsperiode ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 11 Vorstandsitzungen
Der/ die 1. oder 2. Vorsitzende berufen und leiten die Sitzungen des Vorstands. Sie sind verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 12 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig, jedoch die schriftliche, unterschriebene Stimmabgabe wohl.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
3. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
4. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Teningen sowie Bekanntgabe auf der Homepage des Vereins einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit beschließen, diese als Tagesordnungspunkte zuzulassen. Ein Dringlichkeitsantrag auf Änderung der Satzung ist unzulässig.

§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Rechnungsprüfung
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer(innen) überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 15 Jugend des Vereins
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel und führt darüber Buch.

§ 16 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstands und/ oder der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden.

Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsvorstand. Dieser besteht mindestens aus 1. Abteilungsvorstand, 2. Abteilungsvorstand und Rechner. Weitere Vorstandsämter sind zulässig. Der Vorstand des Gesamtvereins bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut wählen.

Der Vorstand hat zu jeder Zeit Sitz und Stimme in den Abteilungen des Vereins und ist berechtigt, an den Abteilungssitzungen teilzunehmen.

Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstands.

Die Mitgliederversammlung der Abteilungen sind ermächtigt, zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag einen Abteilungsbeitrag und/ oder Abteilungs? Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.

Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften dieser Satzung über die Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 17 Vergütungen
1. Das Amt des Vorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt
2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
3. Eine einmalige Zahlung einer Vergütung nach Absatz 2 begründet keinen Rechtsanspruch auf diese Vergütung. Dies muss jährlich frisch von der Mitgliederversammlung auf Antrag genehmigt werden.

§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen wenn:
1. Der erweiterte Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder dies beschlossen hat oder
2. Von 1/3 der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins dies schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Teningen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich der Förderung des Sports verwendet werden darf.

§ 19 Schlussbestimmung
Mit Inkrafttreten dieser Satzung verlieren alle bisherigen Satzungen ihre Gültigkeit.
Am 19.04.2013 wurde diese Satzung von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Teningen-Köndringen, den 19.04.2013

Satzungsänderung 2016

Liebe Sportlerinnen und Sportler, Trainerinnen und Trainer, Übungsleiterinnen und Übungsleiter, liebe Mitglieder:

Die Digitalisierung und die Notwendigkeit, sich in sozialen Medien zu präsentieren, machen auch vor unserem Verein nicht halt.
Aus diesem Grund hat der Turnrat beschlossen, der Mitgliederversammlung folgende Satzungsänderung vorzuschlagen, die auf der Jahreshauptversammlung am 3.6.2016 diskutiert und beschlossen werden soll.

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand bzw. dessen Beauftragte. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich diese Satzung sowie die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

Mit der Beantragung der Mitgliedschaft im Verein erklärt sich der Antragsteller damit einverstanden, dass der Verein von seiner Person angefertigte Personenfotos für folgende Publikationen des Vereins speichern, verbreiten und veröffentlichen darf: Internetauftritt und Printmedien des Vereins, soziale Netzwerke (z.B. Facebook), Pressebereich des Vereins (Nutzung durch die lokale Presse mit Verweis auf den Verein). Es besteht und ergibt sich kein Haftungsanspruch gegenüber dem Verein für Art und Form der Nutzung seiner Internetseite oder derjenigen Dritter, z. B. für das Herunterladen von Bildern und deren anschließender Nutzung durch Dritte.

Jens Fichtmüller (1.Vorstand)